Reisebedingungen / AGB

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma VOGELZUG-REISEN

 

§ 1 Abschluss des Reisevertrages

 

1.1 Der Kunde bietet der Firma VOGELZUG-REISEN durch seine Reiseanmeldung den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann mündlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem Wege erfolgen. Es wird empfohlen, die Reiseanmeldung schriftlich vorzunehmen. Der Reisevertrag kommt mit der Annahme der Anmeldung durch die Firma VOGELZUG-REISEN zustande, worüber der Kunde durch eine entsprechende schriftliche Buchungsbestätigung informiert wird. Weicht der Inhalt der Reiseanmeldung vom Inhalt der Reisebestätigung ab, liegt ein neues Angebot von VOGELZUG-REISEN vor, an das der Reiseveranstalter für 10 Tage gebunden ist. Binnen dieser Frist kann der Reisende das Angebot annehmen und der Reisevertrag kommt auf seiner Grundlage und mit seinem Inhalt zustande. Wird das Angebot nicht innerhalb dieser Frist durch ausdrückliche oder schlüssige Erklärung (z. B. Zahlung des Reisepreises) angenommen, so gilt das neue Angebot als abgelehnt.

1.2 Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Anmeldung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

 

§ 2 Bezahlung des Reisepreises

 

Nach Vertragsabschluss und Erhalt der Reisebestätigung ist eine Anzahlung in Höhe von 30 % des Reisepreises innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum fällig und in bar oder durch Überweisung zu leisten. Diese wird auf den Reisepreis angerechnet.

 

Die Restzahlung ist spätestens 28 Tage vor Reiseantritt fällig und zu zahlen, wenn feststeht, dass die Reise durchgeführt wird, insbesondere nicht mehr nach Ziffer 7.1 abgesagt werden kann. Bei kurzfristigen Anmeldungen innerhalb von 28 Tagen vor Reiseantritt ist der Gesamtreisepreis mithin unverzüglich nach Erhalt des Sicherungsscheines fällig und vom Kunden zu zahlen. Zahlungen mit Scheck werden nur bis 14 Tage vor Abreise akzeptiert.

 

§ 3 Leistungen und Preise, Preisänderung vor Vertragsabschluss

 

3.1 Die von VOGELZUG-REISEN vertraglich geschuldeten Leistungen ergeben sich aus der Reiseausschreibung unter Miteinbeziehung aller im Informationsmaterial enthaltenen Informationen und Hinweise in Verbindung mit dem Inhalt der Buchungsbestätigung. Werden auf Wunsch des Kunden individuelle Änderungen und Abreden bei einer Reise vorgenommen, so ergibt sich unsere Leistungsverpflichtung aus dem entsprechenden konkreten Angebot an den Kunden in Verbindung mit der jeweiligen Reisebestätigung und den dort verbindlich aufgeführten Leistungen.

 

3.2 Die auf der Website genannten Reisepreise sind für den Reiseveranstalter bindend. Wir können jedoch vor Vertragsschluss vom Angebot abweichende Änderungen der Reisepreise erklären. Wir behalten uns ausdrücklich vor, vor Vertragsschluss eine Änderung des Reisepreises aufgrund einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffenden Reise geltenden Wechselkurse nach Veröffentlichung dieses Prospektes zu erklären. Ebenso behalten wir uns vor, eine Preisanpassung zu erklären, wenn die vom Kunden gewünschte und im Prospekt ausgeschriebene Pauschalreise nur durch den Einkauf zusätzlicher Kontingente nach Veröffentlichung des Prospektes verfügbar ist. Der Kunde wird vor der Buchung auf die erklärten Änderungen rechtzeitig hingewiesen.

 

§ 4 Leistungs- und Preisänderungen nach Vertragsabschluss

 

4.1 Änderungen einzelner Reiseleistungen vom vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht gegen Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.

 

4.2 Preisänderungen sind nach Abschluss des Reisevertrages lediglich im Falle der auch tatsächlich nachträglich eingetretenen und bei Abschluss nicht vorhersehbaren Erhöhung der Beförderungskosten oder Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffenden Reise geltenden Wechselkurse in dem Umfang möglich, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, wenn zwischen dem Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reiseantritt mehr als vier Monate liegen. Sollte dies der Fall sein, wird der Kunde unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt. Eine Preiserhöhung, die ab dem 20. Tage vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt wird, ist unwirksam.

 

4.3 Bei einer Preiserhöhung um mehr als 5 % des Reisepreises oder einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, kostenfrei vom Reisevertrag zurückzutreten.
Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung der Änderung der Reiseleistung oder des Reisepreises durch den Reiseveranstalter bei diesem geltend zu machen.

 

4.4 Der Veranstalter behält sich vor, die maximale Teilnehmerzahl auch kurzfristig um bis zu 20 % zu erhöhen, sofern hierdurch nicht der Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen gemindert oder aufgehoben wird.

 

§ 5 Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen

 

5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei VOGELZUG-REISEN. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

 

5.2 Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück, so kann der Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen fordern. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter gewöhnlich ersparten Aufwendungen und dessen, was er durch gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann. VOGELZUG-REISEN kann diesen Anspruch konkret oder pauschalisiert berechnen. Sie kann eine pauschalierte Entschädigung in Prozent des Reisepreises, orientiert am Rücktrittszeitpunkt des Kunden im Verhältnis zum Reisebeginn, wie folgt verlangen:

Gruppenreisen

 

·         bis 30. Tag vor Reiseantritt 20 %

 

·         ab 29.-22. Tag vor Reiseantritt 35 %

 

·         ab 21.-14. Tag vor Reiseantritt 40 %

 

·         ab 13.-07. Tag vor Reiseantritt 50 %

 

·         ab 06. bis zum Abreisetag oder bei Nichterscheinen 90 %

 

Individualreisen:

 

·         bis 30. Tag vor Reiseantritt 20 %

 

·         ab 29.-22. Tag vor Reiseantritt 35 %

 

·         ab 21.-14. Tag vor Reiseantritt 50 %

 

·         ab 13.-07. Tag vor Reiseantritt 70 %

 

·         ab 06. bis 01. Tag vor Reiseantritt 90 %

 

·         Abreisetag oder bei Nichterscheinen 95 %

 

Es steht dem Reisenden stets frei, nachzuweisen, dass dem Reiseveranstalter ein Schaden überhaupt nicht oder nur in wesentlich niedrigerer Höhe als der Pauschalen entstanden ist. Wir behalten uns vor, in Abweichung von den vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern und werden in diesem Fall die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret beziffern und belegen.

 

5.3 Ein rechtlicher Anspruch auf Umbuchungen (Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart) besteht nicht.

 

§ 6 Nicht in Anspruch genommene Leistungen

 

Nimmt der Teilnehmer einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß vom Reiseveranstalter angeboten wurden, infolge vorzeitiger Rückreise wegen Krankheit oder aus sonstigen Gründen, die vom Reisenden zu vertreten sind, nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Teilnehmers auf anteilige Rückerstattung des Reisepreises.

 

§ 7 Rücktritt und Kündigung durch VOGELZUG-REISEN

 

7.1 VOGELZUG-REISEN kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl (MTZ) vom Vertrag zurücktreten, wenn sie in der jeweiligen Reiseausschreibung die MTZ beziffert sowie den Zeitpunkt angegeben hat, bis zu welchem die Rücktrittserklärung dem Reisenden vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn spätestens zugegangen sein muss, und sie in der Reisebestätigung die MTZ und späteste Rücktrittsfrist nochmals deutlich angibt und dort auf die entsprechenden Angaben in der Reiseausschreibung verweist. Ein Rücktritt ist spätestens 28 Tage vor dem vereinbarten Reisebeginn gegenüber dem Kunden zu erklären. Auf den Reisepreis geleistete Zahlungen werden dem Kunden umgehend erstattet.

 

7.2 Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder zum Ablauf einer Kündigungsfrist mit ihm unzumutbar ist, oder sich sonst stark vertragswidrig verhält, kann VOGELZUG-REISEN ohne Einhaltung einer Frist den Reisevertrag kündigen. Dabei behält sie den Anspruch auf den Reisepreis abzüglich des Wertes ersparter Aufwendungen und ggf. erfolgter Erstattungen durch Leistungsträger oder ähnliche Vorteile, die er aus der anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst. Bei einer Kündigung nach Antritt der Reise wird der Reiseveranstalter durch den jeweiligen Reiseleiter vertreten.

 

§ 8 Kündigung des Vertrages wegen höherer Gewalt

 

Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, können sowohl VOGELZUG-REISEN als auch der Kunde den Vertrag kündigen. Die Rechtsfolgen ergeben sich aus dem Gesetz (§ 651j BGB, § 651e Abs.3 S.1 und 2, Abs.4 S.1 BGB). Danach kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisegast zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Kunden zur Last.

 

§ 9 Haftung und Haftungsbeschränkung des Reiseveranstalters

 

Die vertragliche Haftung von VOGELZUG-REISEN für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist pro Reise und Kunden auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Für alle gegen VOGELZUG-REISEN gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haften wir pro Kunde und Reise bei Sachschäden bis € 4.100; übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, so ist die Haftung von VOGELZUG-REISEN als Reiseveranstalter für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises pro Reise und Kunde beschränkt.

 

Die genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche, die nach Montrealer Übereinkommen wegen des Verlustes von Reisegepäck gegeben sind. VOGELZUG-REISEN haftet nicht für Angaben in Prospekten der Leistungsträger (z. B. Hotels), die nicht von VOGELZUG-REISEN selbst hergestellt oder veröffentlicht wurden.

 

§ 10 Obliegenheiten des Reisenden, Abhilfe, Fristsetzung vor Kündigung des Reisenden, Mitwirkung des Reisenden

 

10.1 Der Reisende hat auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen Reiseleitung gegenüber anzuzeigen und innerhalb angemessener Frist um Abhilfe zu ersuchen (Kontaktadressen und Telefonnummern entnehmen Sie Ihren Reiseunterlagen). Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein. VOGELZUG-REISEN kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Sie kann in der Weise Abhilfe schaffen, dass sie eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt.

 

10.2 Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leisten wir innerhalb einer vom Kunden für die Abhilfe zu setzenden, angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Kunde den Reisevertrag kündigen, wobei eine schriftliche Erklärung empfohlen wird. Der Bestimmung einer Frist durch den Reisenden bedarf es lediglich dann nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von uns verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.

 

10.3 Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über die Schadensminderungspflicht alles Zumutbare zu tun, um evtl. Schäden zu vermeiden oder möglichst gering zu halten.

 

10.4 Der Reisende ist persönlich für sein rechtzeitiges Erscheinen am Abreiseort verantwortlich.

 

10.5 Der Reisende hat uns unverzüglich zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z. B. HotelVoucher, Flugunterlagen) nicht innerhalb der ihm von uns mitgeteilten Zeiten erhält oder wenn die Unterlagen und Tickets bezüglich der Daten des Kunden falsche Angaben enthalten.

 

§ 11 Ausschluss von Ansprüchen, Anzeigefristen, Verjährung, Abtretungsverbot

 

11.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur unter der unten stehenden Adresse des Reiseveranstalters erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen sind unabhängig hiervon für die Geltendmachung von Schadensersatz nach internationalen Übereinkommen binnen 7 Tagen bei Gepäckverlust und binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung des Gepäcks anzuzeigen. Darüber hinaus ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der örtlichen Reiseleitung oder dem Reiseveranstalter gegenüber anzuzeigen, für die Geltendmachung von reisevertraglichen Gewährleistungsansprüchen ebenfalls innerhalb der vorgenannten Monatsfrist.

 

11.2 Reisevertragliche Ansprüche des Reisenden nach den §§651c bis f BGB verjähren bei Sach- und Vermögensschäden in einem Jahr, soweit ein Schaden des Kunden weder auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters noch auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines Erfüllungsgehilfen oder eines gesetzlichen Vertreters des Veranstalters beruht. Die Verjährung beginnt an dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder der Veranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Ansprüche aus unerlaubter Handlung sowie alle Ansprüche auf Ersatz von Körperschäden unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist.

 

11.3 Reiseleiter oder Agenturen und Reisebüros sind nicht berechtigt, Ansprüche anzuerkennen.

 

11.4 Die Abtretung von Ansprüchen gegen den Reiseveranstalter ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht unter Familienangehörigen.

 

§ 12 Versicherung

 

Im ausgeschriebenen Reisepreis sind keine Reiseversicherungen (z.B. für Reiserücktrittskosten, Kosten des Reiseabbruchs, Auslands-Krankenversicherung, etc.) enthalten. Wir empfehlen grundsätzlich den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung und einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit sowie einer auch im Ausland gültigen Krankenversicherung.

 

§ 13 Pass- und Visumerfordernisse, gesundheitspolizeiliche Vorschriften, Reisedokumente

 

13.1 Der Kunde ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus einer Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, es sei denn, dass sie auf einer schuldhaften Nicht- oder Schlechterfüllung der Hinweispflichten des Reiseveranstalters beruhen. Der Reiseveranstalter informiert Staatsangehörige eines Staates der EU, in dem die Reise angeboten wird, über Pass- und Visumerfordernisse und gesundheitspolizeiliche Formalitäten (z. B. polizeilich vorgeschriebene Impfungen und Atteste), die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind.

 

13.2 Der Kunde hat selbst darauf zu achten, dass sein Reisepass bzw. Personalausweis sowie sonstige Reisedokumente ausreichende Gültigkeit besitzen. Hat der Kunde VOGELZUG-REISEN damit beauftragt, für ihn behördliche Dokumente (z.B. Visa) zu beantragen, so haftet VOGELZUG-REISEN nicht für die rechtzeitige Erteilung dieser Dokumente durch deutsche oder ausländische Behörden, es sei denn, VOGELZUG-REISEN hat gegen eigene Pflichten verstoßen und selbst die Verzögerung verschuldet.

 

§ 14 Datenschutz

 

Die personenbezogenen Daten, die der Kunde dem Reiseveranstalter zur Verfügung stellt, werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit es für die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Reisevertrages mit dem Kunden und für die Kundenbetreuung erforderlich ist. Der Reiseveranstalter hält bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes ein. Sie haben jederzeit die Möglichkeit, Ihre gespeicherten Daten abzurufen, über sie Auskunft zu verlangen, sie ändern oder löschen zu lassen. Mit einer Nachricht an >info@vogelzug-reisen.de< können Sie der Nutzung oder Verarbeitung Ihrer Daten für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung widersprechen. Eine Weitergabe Ihrer Daten an Dritte erfolgt nicht.

 

§ 15 Informationspflichten über Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

 

VOGELZUG-REISEN ist gemäß EU-VO Nr. 2111/05 verpflichtet, den Kunden über die Identität des jeweiligen Luftfahrtunternehmens sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei Buchung zu informieren. Steht die ausführende Fluggesellschaft zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest, so muss VOGELZUG-REISEN diejenige Fluggesellschaft nennen, die die Flugbeförderung wahrscheinlich durchführen wird und sicherstellen, dass der Kunde unverzüglich Kenntnis der Identität erhält, sobald diese feststeht. Gleiches gilt, wenn die Identität wechselt. Die Black List der EU ist auf der Internetseite http://air-ban.europa.eu einsehbar.

 

§ 16 Schlussbestimmungen

 

16.1 Sollte eine der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so behalten alle übrigen Bedingungen weiterhin ihre Gültigkeit, und die Wirksamkeit des Reisevertrages wird dadurch nicht beeinträchtigt.

 

16.2 Auf das gesamte Vertrags- und Rechtsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Der Reiseveranstalter kann den Kunden an dessen Wohnsitz verklagen. Soweit der Reisende Kaufmann oder juristische Person des privaten oder des öffentlichen Rechtes oder eine Person ist, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart.

 

Text, Bilder, Grafiken und AGB unterliegen dem Schutz des Urheberrechtes und anderer Schutzgesetze. Alle Rechte vorbehalten.

 

Stand 01.09.2016